Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Grundsteuerbefreiung für Betrieb eines Krankenhauses in der Rechtsform der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. Einheitswert auf den 01.01.1995 und Ablehnung der Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1997

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG ist Identität zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Klinikbetreiber erforderlich. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Besitzgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) alleinige Kommanditistin der Betriebsgesellschaft ist.

2. Wem ein Grundstück i. S. des Grundsteuerrechts subjektiv zuzurechnen ist, richtet sich nach § 39 AO, nicht nach § 97 BewG.

 

Normenkette

GrStG § 4 Nr. 6, § 10; AO 1977 § 39 Abs. 2; BewG § 97

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen II R 64/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ein in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehendes Grundstück, das von einer Betriebsgesellschaft als Klinikgelände genutzt wird, zuzurechnen und ob es gem. § 4 Nr. 6 GrStG von der Grundsteuer befreit ist.

Die Klägerin (nachfolgend auch als Besitzgesellschaft bezeichnet) ist eine im Handelsregister des Amtsgerichtes … unter HRA … eingetragene Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögenseinlage die … Fachkliniken Verwaltungs GmbH – im weiteren als GmbH bezeichnet – ist. Seit der Gründung der Gesellschaft … im Jahre 1986 war mit einer Einlage von DM 100.000,00 alleinige Kommanditistin der Klägerin. Alleinige Gesellschafterin der GmbH ist ebenfalls

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit notariellem Vertrag vom 7. Oktober 1991 erworbenen Grundstückes in der Gemarkung … (Teilfläche 40.082 m² Flurstück … 5). Das Grundstück war im Zeitpunkt des Erwerbes mit einer Klinik,… bebaut … Im Rahmen des Kaufvertrages verpflichtete sich die Klägerin, auf dem Grundstück eine Rehabilitationsklinik zu betreiben und in den nächsten zwei Jahren einen Klinikneubau zu errichten, was im Jahr 1994 (… geschah. Klinikbetreiberin ist die im Handelsregister des Amtsgerichtes … unter HRA eingetragene … Fachkliniken GmbH & Co. Rehabilitationsklinik … KG – nachfolgend als Betriebsgesellschaft bezeichnet – deren persönlich haftende Gesellschafterin ebenfalls die GmbH ist. Im Wege der Sonderrechtsnachfolge ist die Klägerin seit dem Jahre 1996 alleinige Kommanditistin mit einer Einlage von DM 250.000,00 geworden. Zuvor hatte Frau … die Kommanditstellung treuhänderisch für die Klägerin inne gehabt.

Der Senat hat die Betriebsgesellschaft mit Beschluß vom 20. April 2000 zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 beantragte die Klägerin für das Grundstück … Str.) eine fehlerbeseitigende Fortschreibung auf den 1.1.1997 (§ 22 BewG) auf die Betriebsgesellschaft, da sie – die Klägerin – alleinige Kommanditistin der Betriebsgesellschaft sei. Aus diesem Grunde sei das Grundstück, das ausschließlich dem Betriebszweck der Betriebsgesellschaft diene, der Betriebsgesellschaft zuzurechnen. Dies lehnte der Beklagte – das Finanzamt – mit Bescheid vom 14. Juli 1997 ab. Maßgebend für die Zurechnung sei § 39 AO, der vorsehe, dass das Grundstück dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sei. Eine abweichende Zurechnung scheide aus, da die Betriebsgesellschaft aufgrund des bestehenden Pachtvertrages nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstückes sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 14. August 1997, der jedoch erfolglos blieb (Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1998).

Aufgrund des Klinikneubaus führte der Beklagte anhand der am 14. August 1997 eingereichten Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes eine Nachfeststellung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) durch. Im Einheitswertbescheid auf den 1.1.1995 vom 2. Oktober 1997 stellte der Beklagte einen Einheitswert des Grundstückes in der … in Höhe von DM 1.678.300,00 fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch vom 3. November 1997, zu dessen Begründung sie vortrug, dass sich die Zurechnung des Grundstückes nach § 97 Abs. 1 S. 2 BewG richte. Das Grundstück sei daher der Betriebsgesellschaft zuzurechnen und bei dieser gem. § 4 Nr. 6 GrStG von der Grundsteuer befreit. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1998)

Auch der gegen die mit Bescheid vom 2. Oktober 1997 erfolgte Nachveranlagung des Grundsteuermeßbetrages (§ 18 GrStG) für die … eingelegte Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1998).

Die Klägerin begehrt im Ergebnis die Grundsteuerbefreiung gem § 4 Nr. 6 GrStG für das in … 14 gelegene Krankenhausgrundstück. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 6 GrStG, der auf die Zurechnung, nicht aber auf das Eigentum abstelle, liegen nach ihrer Ansicht vor, insbesondere sei das Grundstück ausschließlich demjenigen zuzurechnen, der es nutze. Es handele sich bei der Klägerin um eine Personenge...

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