(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts[1] zugerechnet ist.
(2[3]) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden ab 03.12.2019.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden bis 02.12.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Bisheriger Abs. 3 wird neuer Abs. 2. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.12.2019.
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