rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Beteiligung vor dem Hintergrund der Vermeidung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage, ob sich eine Kapitalüberlassung im Einzelfall als Hingabe eines partiarischen Darlehens oder als Begründung einer „stillen Gesellschaft” darstellt, ist anhand eines Vergleichs zwischen den konkret getroffenen Vereinbarungen und dem in §§ 230 ff. HGB beschriebenen Regelstatut der stillen Gesellschaft zu beantworten.

2. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragsparteien ist für dessen steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend, wenn sie im Widerspruch zu dem dahinter stehenden Rechtsfolgewillen steht.

3. Für das Vorliegen einer stillen Beteilgung spricht es, wenn der Kapitalgeber zumindest in bestimmten Situationen (Insolvenz, Vergleichsverfahren) am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnehmen soll, seine Kontrollrechte über die dem stillen Gesellschafter nach § 233 HGB zustehenden hinausgehen und der Zusammenschluss einem gemeinsamen Zweck dient.

4. Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich inhaltlich um einen Darlehensvertrag i. S. d. bürgerlichen Rechts, der die Besonderheit aufweist, dass anstelle oder neben einer (Mindest-)Verzinsung eine Beteiligung am Gewinn vereinbart ist.

5. Für die Beurteilung kann von Bedeutung sein, dass der Kapitalgeber nur bei Begründung einer stillen Gesellschaft die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 24 GewStG erlangen sowie seinen Unternehmenszweck, das Eigenkapital des geförderten Unternehmens zu stärken, verwirklichen kann. Unbedeutend ist hingegen, ob das hingegebene Kapital aus Eigenmitteln stammt oder über die Aufnahme eines Darlehens refinanziert wird.

 

Normenkette

GewStG 1999 § 8 Nrn. 1, 3, § 3 Nr. 24; HGB § 230 Abs. 1, § 233

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die entgeltliche Gewährung von Finanzmitteln der M. (im weiteren: M.) an die Klägerin als stille Beteiligung oder als Darlehen zu qualifizieren ist.

Die Klägerin schloß am 29. Juli 1996 einen Vertrag mit der M, deren Geschäftsbetrieb darin besteht, im öffentlichen Interesse Beteiligungen zu erwerben. Der Vertrag ist als „Beteiligungsvertrag” überschrieben und als „Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft” bezeichnet (Beteiligungsvertrag Blatt 95a ff der Dauerunterlagen). Danach beteiligt sich die M am Unternehmen der Klägerin „als stille Gesellschafterin mit einer Einlage” von 2.000.000 DM, die für bestimmte, im Vertrag näher bezeichnete Zwecke verwendet werden soll. Ihre Vergütung soll in einem gewinnunabhängigen Entgelt (7,5 v.H. der ausgezahlten Einlage) und zusätzlich einem gewinnabhängigen Entgelt (2 v.H. der ausgezahlten Einlage) bestehen. Das gewinnabhängige Entgelt soll, wenn die Klägerin in einzelnen Jahren keinen Gewinn erzielt, bei ausreichenden Gewinnen in späteren Jahren nachgezahlt werden. Ferner wird einmalig eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 v.H. des Beteiligungsbetrages erhoben; ein Betrag in derselben Höhe, der einem Haftungsfonds zuzuführen war, soll bei Auszahlung der Einlage einbehalten werden.

Bestandteil des Vertrages sind nach § 8 die „Grundsätze zur Übernahme von Beteiligungen” der M, denen zufolge sich die M „grundsätzlich in der Form der typisch stillen Gesellschaft” beteiligt und bestimmte Maßnahmen des Beteiligungsnehmers (z.B. Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken, Übernahme von Bürgschaften, Einstellung und Verlagerung dese Betriebes und von wesentlichen Betriebsteilen, außergewöhnliche Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfanges) der Zustimmung der M bedürfen. Ferner bestimmen die „Grundsätze”, daß die Laufzeit der Beteiligung zunächst 15 Jahre beträgt und unter bestimmten Umständen um 5 Jahre verlängert werden kann. Der Beteiligungsnehmer kann das Kapital jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr ganz oder teilweise zurückzahlen (Tz. 1.4 Abs. 3 und 4.1 der Grundsätze), während die M nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig kündigen kann. Bei einer Kündigung vor Ablauf von 5 Jahren muß der Beteiligungsnehmer ein Kündigungsaufgeld zuzahlen, das umso höher ist, je früher nach Abschluß des Vertrages die Kündigung erfolgt. Die M soll nur im Falle des Konkurses oder der gerichtlichen Vergleichsverfahrens (Verfahrens der Gesamtvollstreckung) am Verlust des Beteiligungsnehmers teilnehmen, wobei dann ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage den Forderungen von Angehörigen des Beteiligungsnehmers vorgehen, mit Ansprüchen anderer Beteiligungsgesellschaften gleichrangig und gegenüber Forderungen anderer Gläubiger nachrangig sein soll.

Die Gesellschafter der Klägerin übernehmen gegenüber der M eine Garantie für deren Forderungen. In der dazu erstellten Urkunde – ebenso in weiteren Erklärungen der Vertragspartner (z.B. Abtretungserklärung der M und „Abtretungs...

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