Grundsätzlich ist es einer steuerbegünstigten Körperschaft nicht erlaubt Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, wenn sie nach ihrer Satzung diese nicht fördern.[1]

Ruft eine eben solche Körperschaft, die ihrer Satzung nach keine hier in Betracht kommenden Zwecke fördert, zu Spenden auf, die die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten unterstützen und kann sie diese Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert, gilt Folgendes:

Für die Körperschaft und ihre Steuerbegünstigung ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, für den angegebenen Zweck verwendet. Eine Satzungsänderung ist dabei nicht vonnöten. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verzichtet werden.

Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss in ihren Zuwendungsbestätigungen bescheinigen, dass sie diese Spenden für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat und auch entsprechend verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbescheinigung hinzuweisen.

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