Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 B. b EStR erfolgt eine Versteuerung in Höhe der Differenz zwischen der Zuzahlung und dem Sachbezugswert, wenn die Zuzahlungen des Arbeitnehmers den amtlichen Sachbezugswert unterschreiten.

Überschreiten die Zuzahlungen den amtlichen Sachbezugswert hingegen, ist der Wert des Restaurantschecks zu versteuern.

 
Wichtig

Essensmarken bei Auswärtstätigkeit

Übt ein Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit aus, gelten die Regeln zur Bewertung der Steuerpflicht bei Essensmarkenausgabe grundsätzlich nicht. Ausnahmen hiervon bilden gemäß Finanzverwaltung einzig bei längerfristiger Auswärtstätigkeit nachfolgende Fälle:

  • Ansatz mit dem niedrigeren Sachbezugswert, wenn eine mehr als 3 Monate dauernde Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ausgeübt wird, nach Ablauf der 3 Monate (davor ist die Ausgabe als steuerfreier Verpflegungszuschuss zu behandeln).
  • Es liegt bei Ausgabe von Essensmarken an Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ein Verpflegungszuschuss und keine Zurverfügungstellung von Mahlzeiten vor.

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