Die Restaurantschecks begründen einen Sachbezug i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR, soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist der Restaurantscheck nicht mit seinem Verrechnungswert, sondern mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.

Diese Bewertungsregeln gelten auch dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein Unternehmen eingeschaltet ist, welches die Essensmarken ausgibt.

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