Können die Arbeitnehmer in einer fremden Kantine essen gehen und trägt der Arbeitgeber durch vertragliche Vereinbarungen (Barzuschüsse oder andere Leistungen wie Überlassung von Räumen) zur Verbilligung der Mahlzeit[1] bei, gelten die gleichen Kriterien für die Lohnsteuer-, Sozialversicherungspflicht und die Umsatzsteuer, die bei vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantinen genannt sind.

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