Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des örtlichen Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen liegt, scheidet die Annahme eines geldwerten Vorteils regelmäßig aus. Das gilt auch dann, wenn der unterste Wert des Mietpreisspiegels angesetzt wird. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten ganz oder teilweise nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet.

Seit 2020 gilt nach Art. 2 des "Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" Folgendes: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung, die der Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken nutzt, dann ist ab dem 1.1.2020 kein Sachbezug anzusetzen, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Mietwerte beträgt.[1] Die Reduzierung bis zu einem Drittel gilt nicht, wenn der ortsübliche Mietwert mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt. Insgesamt wird dadurch das Risiko bei der Mietfestlegung insbesondere dann gemindert, wenn die ortsübliche Miete festgelegt wird.

 
Hinweis

Einheitliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Grundlage

Ab 2021 gilt der lohnsteuerrechtliche Bewertungsabschlag nunmehr auch für die Behandlung des geldwerten Vorteils in der Sozialversicherung. D. h. auch hier kommt es künftig zu einer sozialversicherungsrechtlichen Freistellung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers, soweit seine Mietzahlung mind. 2/3 der ortsüblichen Miete und die Miete je qm weniger als 25 EUR beträgt. Damit weichen die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bewertungsgrundlage nicht länger voneinander ab.

 
Praxis-Beispiel

Kostenlose Überlassung einer Wohnung

Ein Unternehmer aus Saarbrücken hat einen Ingenieur aus Hamburg eingestellt. Der Unternehmer überlässt seinem Arbeitnehmer ab 2024 eine Dreizimmerwohnung mit üblicher Ausstattung. Die Wohnung umfasst 48 qm. Da die ortsübliche Miete sich nur schwer ermitteln lässt, setzt der Unternehmer die Miete mit 5,50 EUR/qm = 264 EUR an.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4110/

6010
Löhne 264

8614/

4949
Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne Umsatzsteuer 264

Stellt sich später heraus, dass die zutreffende Miete 364 EUR pro Monat betragen hätte, ist der Differenzbetrag nicht als Sachbezug zu erfassen, weil die vereinbarte Miete von 264 EUR mehr als zwei Drittel (242,67 EUR) betragen hat und eine Überschreitung von 25 EUR je Quadratmeter Mietfläche ohne umlagefähige Kosten nicht gegeben ist.

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