Martina Schäfer, Jean Bramburger-Schwirkslies
1 So kontieren Sie richtig!
| Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
| Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
| Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne Umsatzsteuer |
8614 |
4949 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
| Löhne |
4110 |
6010 |
|
Löhne und Gehälter |
So kontieren Sie richtig!
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Unterkunft zur Verfügung, muss er dafür den Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ansetzen.
Soweit den Arbeitnehmern eine Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt wird, muss hierfür die ortsübliche Miete angesetzt werden.
In beiden Fällen erfolgt die Buchung der maßgebenden Werte auf das Konto "Löhne" 4110 (SKR 03) bzw. 6010 (SKR 04) oder – bei Angestellten – "Gehälter" 4120 (SKR 03) bzw. 6020 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne Umsatzsteuer" 8614 (SKR 03) bzw. 4949 (SKR 04).
Buchungssatz:
Löhne |
|
an Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne Umsatzsteuer |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Freie Unterkunft
Ein Bauunternehmer stellt dem bei ihm beschäftigten polnischen Arbeitnehmer dauerhaft (über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus) ein beheiztes Zimmer unentgeltlich zur Verfügung.
Lösung:
Der Wert der freien Unterkunft gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Maßgebend sind die Werte der jeweils geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung. Diese betragen für 2026 im gesamten Bundesgebiet monatlich 285 EUR (2025: 282 EUR).
| Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
| 4110/6010 |
Löhne |
285 |
8614/4949 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne Umsatzsteuer |
285 |
3 Bundeseinheitliche Werte für freie Unterkunft
Die jeweiligen Sachbezugswerte werden jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt. Die betreffenden Werte für 2026 können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen.
Übersicht: Sachbezugswerte 2026 für freie Unte...