• Wird freie Verpflegung nicht nur für den Beschäftigten, sondern auch seinen nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die Sachbezugswerte

     
    für jeden Familienangehörigen vor Vollendung des 7. Lebensjahres um 30 %,
    für jeden Familienangehörigen vor Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 %,
    für jeden Familienangehörigen vor Vollendung des 18. Lebensjahres um 80 %,
    für jedes volljährige Familienmitglied um 100 %.
  • Für die Berechnung des Lebensalters ist der 1. Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Für haushaltszugehörige Kinder, die z. B. ab Februar das 18. Lebensjahr vollenden, ist der Zuschlag für das ganze Kalenderjahr mit 80 % zu bemessen, nicht etwa zeitanteilig für die betreffenden Monate mit 100 %.
  • Sind beide Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte für Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
  • Wird die Verpflegung für kürzere Zeiträume als einen Monat gewährt, sind die Sachbezugswerte für jeden Tag mit 1/30 der genannten Beträge anzusetzen.
  • Gewährt der Arbeitgeber Verpflegung bzw. Unterbringung verbilligt, ergibt sich der steuerpflichtige Arbeitslohn aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Entgelt des Arbeitnehmers und dem maßgeblichen Tabellenwert.
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft vermindert sich

     
    bei Aufnahme des Beschäftigten im Haushalt des Arbeitgebers oder bei ­Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft[1]


    um 15 %,
    für Jugendliche, die zu Beginn des Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Auszubildende[2]


    um 15 %,
    bei Belegung  
      mit 2 Beschäftigten um 40 %,
      mit 3 Beschäftigten um 50 %,
      mit mehr als 3 Beschäftigten um 60 %.
  • Erfüllt ein Arbeitnehmer gleichzeitig die Voraussetzungen für mehrere Kürzungsbeträge, sind die Prozentsätze zu addieren. Allein das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung berechtigt nicht zu einer Minderung des Wertes der Unterkunft wegen "Belegung mit 2 Beschäftigten" um 40 %, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer selbst mit 2 Beschäftigten belegt ist.[3] Das sieht das Bundessozialgericht genauso.[4]

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