2.1 Tabellarische Übersicht über die Sachbezugswerte 2023

 
Personenkreis   Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insgesamt
EUR EUR EUR EUR
Arbeitnehmer (einschl. Jugendliche u. Auszubildende) mtl. 60,00 114,00 114,00 288,00
tägl. 2,00 3,80 3,80 9,60
volljährige Familienangehörige des Arbeitnehmers mtl. 60,00 114,00 114,00 288,00
tägl. 2,00 3,80 3,80 9,60
Familienangehörige des Arbeitnehmers vor Vollendung des 18. Lebensjahres mtl. 48,00 91,20 91,20 230,40
tägl. 1,60 3,04 3,04 7,68
Familienangehörige des Arbeitnehmers vor Vollendung des 14. Lebensjahres mtl. 24,00 45,60 45,60 115,20
tägl. 0,80 1,52 1,52 3,84
Familienangehörige des Arbeitnehmers vor Vollendung des 7. Lebensjahres mtl. 18,00 34,20 34,20 86,40
tägl. 0,60 1,14 1,14 2,88

Die maßgebenden Sachbezugswerte für die Überlassung einer Unterkunft sind § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu entnehmen.

2.2 Zu-/Abschläge in Sonderfällen

  • Wird freie Verpflegung nicht nur für den Beschäftigten, sondern auch seinen nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die Sachbezugswerte

     
    für jeden Familienangehörigen vor Vollendung des 7. Lebensjahres um 30 %,
    für jeden Familienangehörigen vor Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 %,
    für jeden Familienangehörigen vor Vollendung des 18. Lebensjahres um 80 %,
    für jedes volljährige Familienmitglied um 100 %.
  • Für die Berechnung des Lebensalters ist der 1. Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Für haushaltszugehörige Kinder, die z. B. ab Februar das 18. Lebensjahr vollenden, ist der Zuschlag für das ganze Kalenderjahr mit 80 % zu bemessen, nicht etwa zeitanteilig für die betreffenden Monate mit 100 %.
  • Sind beide Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte für Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
  • Wird die Verpflegung für kürzere Zeiträume als einen Monat gewährt, sind die Sachbezugswerte für jeden Tag mit 1/30 der genannten Beträge anzusetzen.
  • Gewährt der Arbeitgeber Verpflegung bzw. Unterbringung verbilligt, ergibt sich der steuerpflichtige Arbeitslohn aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Entgelt des Arbeitnehmers und dem maßgeblichen Tabellenwert.
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft vermindert sich

     
    bei Aufnahme des Beschäftigten im Haushalt des Arbeitgebers oder bei ­Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft[1]


    um 15 %,
    für Jugendliche, die zu Beginn des Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Auszubildende[2]


    um 15 %,
    bei Belegung  
      mit 2 Beschäftigten um 40 %,
      mit 3 Beschäftigten um 50 %,
      mit mehr als 3 Beschäftigten um 60 %.
  • Erfüllt ein Arbeitnehmer gleichzeitig die Voraussetzungen für mehrere Kürzungsbeträge, sind die Prozentsätze zu addieren. Allein das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung berechtigt nicht zu einer Minderung des Wertes der Unterkunft wegen "Belegung mit 2 Beschäftigten" um 40 %, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer selbst mit 2 Beschäftigten belegt ist.[3] Das sieht das Bundessozialgericht genauso.[4]

2.3 Anwendungsbereich

Die amtlichen Sachbezugswerte sind ausnahmslos für die Bewertung maßgebend, wenn Kost und Logis unentgeltlich oder verbilligt gewährt werden und die Regelung über Belegschaftsrabatte[1] nicht anzuwenden ist. Die Sachbezugswerte nach der SvEV gelten auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.[2]

Die amtlichen Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind. Sie sind auch maßgebend, wenn Arbeitnehmer verpflichtet sind, Sachbezüge, z. B. eine Gemeinschaftsver­pflegung, in Anspruch zu nehmen, für die das vom Arbeitnehmer zu entrichtende Entgelt unter dem Sachbezugswert liegt.[3] Sie sind dagegen nicht anzuwenden, wenn die Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden. In diesen Fällen sind die Barvergütungen als Arbeitslohn zu versteuern. Werden Barvergütungen allerdings nur gelegentlich oder vorübergehend gezahlt, z. B. bei tagweiser auswärtiger Beschäftigung, sind die amtlichen Sachbezugswerte weiter anzuwenden, wenn mit der Barvergütung nicht mehr als der tatsächliche Wert der Sachbezüge abgegolten wird. Geht die Barvergütung über den tatsächlichen Wert der Sachbezüge hinaus, ist die Barvergütung der Besteuerung zugrunde zu legen.[4]

2.4 Freie Wohnung

Wegen der unterschiedlichen Höhe im Wertansatz ist zwischen Gewährung lediglich freier Unterkunft und Überlassung einer freien Wohnung zu unterscheiden. Gewährung freier Wohnung liegt vor, wenn eine vollständige Wohnung, d. h. eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlassen wird. Wesentliche Merkmale einer...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge