Für Investitionen in das Sachanlagevermögen kommen in Betracht:

  • Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert – sog. Teilwertabschreibung. Ggf. ist in späteren Wirtschaftsjahren eine Wertaufholung vorzunehmen.[1]Steuerrechtlich handelt es sich bei Inanspruchnahme der Teilwertabschreibung um ein Wahlrecht. Eine Wertaufholung hingegen muss vorgenommen werden.
    Das Handelsrecht schreibt die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung zwingend vor.[2] Wird in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich verfahren, sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.[3]
  • Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für künftige Anschaffungen oder die Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.[4]

     
    Hinweis

    Änderungen des § 7g EStG

    A. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

    Bei in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG erst zum Ende des 4. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.[5]

    B. Jahressteuergesetz 2020

    Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um vermietete Wirtschaftsgüter erweitert. Das gilt für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als 3 Monate unschädlich. Dadurch wird die Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten betrieblichen Wirtschaftsgüter flexibilisiert. In Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs gilt die Regelung spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 17.7.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Außerdem werden die nach § 7g EStG begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben. Durch die erweiterte Investitionsförderung wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen weiter gesteigert und die Regelung gewinnt deutlich an Attraktivität. Darüber hinaus wurde die Gewinngrenze für alle Einkunftsarten vereinheitlicht.

    Die Neuregelung des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG verhindert die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Sie ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

    Die Ergänzung in § 7g Abs. 7 EStG stellt klar, dass die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuererleichterung nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt. Wurde beispielsweise ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Hiermit hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH reagiert[6], wonach eine begünstigte Investition auch dann vorlag, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später – innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums – von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wurde. Die einschränkende Neuregelung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.[7]

    C. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts werden die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2021 auslaufen, um 1 Jahr verlängert.[8]

    D. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

    Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, um 1 weiteres Jahr verlängert.[9]

  • Sonderabschreibung für neue Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder – § 7c EStG: Durch das Elektromobilitätsgesetz war – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission – ab 1.1.2020 eine weitere Sonderabschreibungsregelung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in das EStG eingeführt worden, und zwar für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder.[10]

    Die Regelung soll an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 des Elektromobilitätsgesetzes entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstel...

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