FinMin Hamburg, 23.5.2017, S 2345 - 2014/003 - 52

Das FG Köln hat mit Urteil vom 28.4.2014 (Az.: 10 K 2115/11) entschieden, dass vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) gezahlte Versorgungsbezüge auch dann in voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind, wenn die Versorgungsbezüge an einen bis zum Eintritt in den Ruhestand unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubten Beamten der Deutschen Bundesbahn gezahlt werden, der während seiner Beurlaubung als Werbungskosten berücksichtigte Versorgungszuschläge geleistet hat, die der Ruhegehaltsfähigkeit der Beurlaubungszeiten gedient haben.

Der BFH hat mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2016 die vom Steuerpflichtigen eingelegte Revision (Az.: X R 39/14) gegen das FG-Urteil als unbegründet zurück gewiesen. Der BFH führt aus, dass der Steuerpflichtige mit der Zahlung der Versorgungszuschläge keinen Kapitalanteil und deshalb kein ihm steuerrechtlich zuordenbares Wirtschaftsgut (in Form eines Rentenanwartschaftsrechts) erworben habe, das (teilweise) zu sonstigen Einkünften aus Leibrenten führe.

 

Normenkette

EStG § 19

EStG § 22

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