Wird die Verpflichtung als Verbindlichkeit qualifiziert, so ist der Erfüllungsrückstand – wie oben im Praxis-Beispiel dargestellt – als Verbindlichkeit in der Handelsbilanz auszuweisen, die nicht verzinst wird. Denn handelsrechtlich sind auch unverzinsliche (und niedrig verzinsliche) Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag auszuweisen.[1] Der Erfüllungsbetrag entspricht dem Erfüllungsrückstand zum jeweiligen Bilanzstichtag.

Steuerliche Abbildung für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31.12.2022 enden:

Die Abbildung in der Steuerbilanz weicht von dem handelsbilanziellen Ausweis ab. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG a. F. besteht ein Abzinsungsgebot von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, soweit die Verbindlichkeiten nicht auf einer Anzahlung oder auf einer Vorausleistung beruhen. Als Zinssatz ist ein einheitlicher Satz i. H. v. 5,5 % zu verwenden. Eine einheitliche Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz ist damit nicht möglich.

Steuerliche Abbildung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden:

Die Abbildung in der Steuerbilanz entspricht dem handelsbilanziellen Ausweis. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F. sind Verbindlichkeiten nicht abzuzinsen. Dabei ist zu beachten, dass sowohl handelsrechtlich als auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG solche Verbindlichkeiten abzuzinsen sind, die einen verdeckten Zins enthalten. In dem hier in Rede stehenden Erfüllungsbetrag ist indes kein verdeckter Zinsanteil enthalten.

[1]

Vgl. Häfele/ Schmidt, "Verbindlichkeiten im Abschluss nach HGB und EStG", Rz. 89, Stand: 15.2.2017.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge