Der "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag" bezeichnet nach mehrheitlicher Meinung den bereits abgezinsten (nominellen) Verpflichtungsbetrag (zur Abzinsung vgl. weiter unten), d. h. der Erfüllungsbetrag bezeichnet den abgezinsten Buchwert der Rückstellung.[1] Dieses Begriffsverständnis wird im Folgenden zugrunde gelegt.

Die Schätzung des Verpflichtungsbetrags ist nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung unter der Annahme einer Erfüllung entsprechend den betriebsindividuellen Planungen vorzunehmen. Die Höhe der Rückstellungen richtet sich (insbesondere bei Verbindlichkeitsrückstellungen relevant) nach den Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich entstehen werden. D. h., dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungen einzubeziehen sind.

Die künftigen Preis- und Kostensteigerungen müssen sachgerecht geschätzt werden. D. h. es sind aus der Stichtagsperspektive hinreichend objektiv erkennbaren Hinweise für den Eintritt zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Gleichwohl können bei der Inanspruchnahme die tatsächlichen Aufwendungen von dem Betrag der Rückstellung abweichen.

Im Zuge der Schätzung des nominellen Verpflichtungsbetrags besteht die Möglichkeit, sich an den Inflationserwartungen zu orientieren. Bei Lohnkosten sind die Lohnsteigerungen anhand von Erfahrungswerten des Unternehmens oder der entsprechenden Branche anzusetzen.

Rückstellungen sind nach den Kenntnissen am Bilanzstichtag zu bewerten. Nach dem Bilanzstichtag eingetretene Änderungen des Werts einer Rückstellung dürfen grundsätzlich zum Bilanzstichtag nicht berücksichtigt werden.

Umsatzsteuerbeträge, die später als Vorsteuer abgezogen werden können, sind nicht einzubeziehen.

[1] Vgl. auch IDW RS HFA 34.17.

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