Schwebende Geschäfte wirken sich auf die Buchführung normalerweise erst aus, wenn der Schwebezustand beendet wird, weil die Leistung teilweise oder ganz erbracht wird. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte liegt jedoch dann vor, wenn einem bilanzierenden Kaufmann am Bilanzstichtag aus einem schwebenden Geschäft (mit einem Dritten) ein Verlust droht. D. h., aus seiner Sicht übersteigt der Wert seiner Verpflichtung den Wert der Gegenleistung (Verpflichtungsüberschuss).

Für den entstehenden Verpflichtungsüberschuss aus einem schwebenden Geschäft ist gemäß § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden (Passivierungspflicht). Die Verpflichtung muss sich also aus einem Geschäft ergeben,

  • das der Unternehmer mit einem oder mehreren Vertragspartnern abgeschlossen hat und
  • bei dem er verpflichtet ist, den Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen, sodass
  • er sich dem Verlust nicht entziehen kann.

Dabei können sich drohende Verluste sowohl aus einem schwebenden Vertrag zur Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen ergeben (sog. Beschaffungsgeschäfte) als auch aus Geschäften zur Veräußerung von Gütern und Dienstleistungen (sog. Absatzgeschäfte).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge