Ist in einem Unternehmen die Gleitzeit eingeführt, wird in Betriebsvereinbarungen geregelt, in welchem Umfang Gleitzeitguthaben von einem in den folgenden Monat übertragen werden können. In diesem Umfang haben die Arbeitnehmer vorgearbeitet und es bestehen aufseiten des Arbeitgebers Erfüllungsrückstände.

 
Hinweis

Rückstellungspflicht in Handels- und Steuerbilanz

Soweit Gleitzeitüberhänge zum Bilanzstichtag bestehen, sind Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten sowohl in der Handels- wie auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Es handelt sich um Geldschulden, nicht um Verpflichtungen zu Sachleistungen.

Die Verpflichtung ist zu bewerten in Höhe des Bruttolohnentgelts, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und weiterer lohnabhängiger Nebenkosten, wie der Beiträge an die Berufsgenossenschaft.

Die Verpflichtung für den Unternehmer und Arbeitgeber, Gleitzeitüberhänge zu vergüten, darf nicht mit seiner Forderung auf Erfüllung von Gleitzeitverpflichtungen anderer Arbeitnehmer saldiert werden. Das würde gegen den Grundsatz der Einzelbewertung verstoßen (Saldierungsverbot).[1]

 
Praxis-Beispiel

Gleitzeitrückstellung aufgrund einer Betriebsvereinbarung

Aufgrund einer Betriebsvereinbarung sollen Gleitzeitansprüche der Arbeitnehmer in Gleitzeitguthaben eingestellt werden. Die Gleitzeitguthaben werden den Arbeitnehmern jeweils bis zum Bilanzstichtag gutgeschrieben. Hierfür werden in Höhe der Summen der Bruttolohnentgelte einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und weiterer lohnabhängiger Nebenkosten, wie der Beiträge an die Berufsgenossenschaft, Rückstellungen gebildet.

[1] Schubert, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 100 (Gleitzeitüberhänge).

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