7.4.1 Voraussetzungen

In der Steuerbilanz darf eine Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nur gebildet werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:[1]

  1. Das Dienstverhältnis muss mindestens 10 Jahre bestanden haben.
  2. Das Dienstjubiläum muss das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzen.
  3. Die Zusage für die Dienstjubiläumszuwendung muss schriftlich erteilt sein.
  4. Die Anwartschaft auf die Dienstjubiläumszuwendung muss nach dem 31.12.1992 erworben worden sein.

7.4.2 10-jähriger Bestand des Dienstverhältnisses

Bei der Bemessung der Rückstellung ist die Fluktuation, das Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Kündigungen, zu berücksichtigen. Bei der steuerrechtlichen Regelung geschieht das für Bilanzstichtage nach dem 31.12.1992 pauschal, indem für die Anerkennung von Jubiläumsrückstellungen vorausgesetzt wird, dass das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat.[1] Mit der Rückstellungsbildung darf daher erst vom 11. Dienstjahr an begonnen werden.

 
Praxis-Beispiel

Pauschale Berücksichtigung der Fluktuation

Das Geschäftsjahr des Unternehmens U stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Arbeitnehmer A hat am 1.4.00 seinen Dienst angetreten. Handelsrechtlich ist bereits zum 31.12.00 mit der Bildung der Jubiläumsrückstellung zu beginnen, es sei denn in der Handelsbilanz wird die Fluktuation entsprechend der steuerrechtlichen Regelung pauschal berücksichtigt. Das Arbeitsverhältnis besteht am 31.3.10 für 10 Jahre. Erstmals ab 1.4.10 darf daher steuerrechtlich mit der Bildung der Jubiläumsrückstellung begonnen werden. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist also erstmals zum 31.12.10 in der Steuerbilanz eine Rückstellung zu bilden.

Mit dieser 10-Jahresfrist wird pauschal nur die Fluktuation berücksichtigt, das Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Kündigungen. Die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens wegen Tod oder Invalidität ist gesondert zu berücksichtigen.

7.4.3 Mindestens 15-jähriges Bestehen des Dienstverhältnisses

Das Dienstjubiläum muss das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzen. Der erste Jubiläumszeitpunkt muss also mindestens 15 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses liegen. Im vorstehenden Beispiel darf daher steuerrechtlich erstmals für eine Jubiläumszuwendung zum 15. Dienstjubiläum, das A am 31.3.15 begeht, eine Rückstellung gebildet werden.

Nach Verwaltungsanweisung darf ein Dienstjubiläum steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Jubiläumsarbeitszeit durch 5 ohne Rest teilbar ist. Steuerlich sind also berücksichtigungsfähig das 15., 20., 25., 30. usw. Dienstjubiläum. Erreicht aber ein Arbeitnehmer wegen Eintritts in den Ruhestand ein Dienstjubiläum nicht mehr, fehlen ihm weniger als 5 Jahre hierzu und wird ihm noch anlässlich des Eintritts in den Ruhestand die Jubiläumszuwendung gewährt, so kann das bei der Rückstellungsbildung ausnahmsweise berücksichtigt werden.[1]

7.4.4 Schriftform der Zusage

Es muss sich um eine schriftliche Zusage handeln. Sie kann festgelegt sein in einem Einzelvertrag, einer Gesamtzusage, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Bei Gesamtzusagen ist eine schriftliche Bekanntmachung in geeigneter Form nachzuweisen, z. B. durch ein Protokoll über den Aushang im Betrieb.[1]

7.4.5 Erwerb der Anwartschaft nach dem 31.12.1992

Die Anwartschaft muss nach dem 31.12.1992 erworben worden sein. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Rückstellung Anwartschaften nicht anzusetzen sind, soweit sie vor dem 1.1.1993 entstanden sind.

7.4.6 Bewertung der Rückstellung

Die Rückstellung kann alternativ nach dem Teilwertverfahren oder nach dem Pauschalwertverfahren bemessen werden.

Beim Teilwertverfahren sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Hierdurch ist der Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung am Schluss des Wirtschaftsjahres, abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge, zu ermitteln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass ihr Barwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die für die Jubiläumszuwendung maßgebende Arbeitszeit begonnen hat, gleich dem Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung ist. Die künftige Jubiläumszuwendung ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Der Wert der Verpflichtung ist nach einem Zinssatz von mindestens 5,5 % abzuzinsen.[1] Für die Bemessung der Rückstellung nach dem Teilwertverfahren ist ein versicherungsmathematisches Gutachten auf der Grundlage der vorstehenden Verwaltungsanweisungen zu fertigen.

Beim Pauschalwertverfahren sind zwingend die Werte der Tabelle, welche im BMF-Schreiben vom 27.2.2020[2] neu angepasst wurden. Diese Werte berücksichtigen die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens und die Abzinsung.

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