Arbeitgeber müssen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilanzieren, soweit sie auf Leistungen der Arbeitnehmer in der Vergangenheit entfallen. Die Leistung des Arbeitgebers ist für eine bereits bewirkte Leistung des Arbeitnehmers geschuldet und wurde damit bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht. Alle vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen sind grundsätzlich rückstellungsfähig.

Die Höhe der Rückstellung hängt von der bisherigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis zum Bilanzstichtag ab. Die Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers ist durch einen pauschal anhand betrieblicher Erfahrungswerte ermittelten Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen.[1] Steuerrechtlich geschieht das pauschal, indem mit der Rückstellungsbildung erst vom 11. Dienstjahr an begonnen wird.[2] Es dürften keine Bedenken bestehen, auch handelsrechtlich die Fluktuation ebenso pauschal zu berücksichtigen. Bei der Bewertung sind handelsrechtlich insbesondere Kostensteigerungen nach dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Des Weiteren ist die Rückstellung abzuzinsen.

[1] Schubert, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 100 (Jubiläumszuwendungen).

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