In Betriebsvereinbarungen werden den Arbeitnehmern anlässlich ihres Dienstjubiläums einmalige Zuwendungen neben dem Arbeitslohn und anderen sonstigen Bezügen zugesagt. Hintergrund einer Rückstellung für ein Dienstjubiläum ist die Tatsache, dass die Zuwendung in den Jahren wirtschaftlich verursacht ist, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat. Die Zuwendung ist somit ein Entgelt für bisher erbrachte Arbeitsleistungen. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt seines Dienstjubiläums aus, verfällt der Anspruch auf die Zuwendung.

Jubiläumszuwendungen sind alle Geldzahlungen und geldwerten Vorteile anlässlich eines Dienstjubiläums. Hierzu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr.

Oft werden als Jubiläumszuwendung ein oder mehrere zusätzliche Monatsgehälter gewährt. Bei der Bemessung der Verpflichtung ist das Monatsgehalt am jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend, zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Soll die Zuwendung "netto" erfolgen, ist auch die übernommene Lohnsteuer und ggf. die übernommene Kirchenlohnsteuer zu berücksichtigen.

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