Wird ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen aufgelöst, so werden die Lohnzahlungen zum Fälligkeitstermin als Lohnaufwand gebucht. Steht am Bilanzstichtag jedoch fest, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen muss, da das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, so ist am Bilanzstichtag zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine Rückstellung aufgrund der Abfindungsverpflichtung zu passivieren hat. Dies ist dann der Fall, wenn bereits feststeht, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen muss, die Höhe jedoch noch ungewiss ist.

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