Aufwendungen für Großreparaturen sind mangels Außenverpflichtung nicht rückstellungsfähig.[1]

[1] Zur unterlassenen Instandhaltung vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 249 HGB Rz 174.

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