Für das abgelaufene Geschäftsjahr betreffende laufende Buchführungsarbeiten, die nach dem Abschlussstichtag vorgenommen werden (z. B. Buchführung für Monat Dezember), ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 238 HGB handelt.[1]

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