Gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz u. a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus resultierende Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und war nach Auffassung des BFH nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz zu beachten.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen

  • entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder
  • die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus,
  • deren Höhe zudem ungewiss sein kann.

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