Eine weitere Rechengröße nach der Formel des BFH ist – abweichend von der handelsrechtlichen Berechnungsmethode – die Zahl der regulären Arbeitstage je Arbeitnehmer, durch die das errechnete Urlaubsentgelt je Arbeitnehmer zu dividieren ist, um das Urlaubsentgelt je Tag (Tageswert) zu errechnen.

Die Anzahl der regulären Arbeitstage entspricht den Werktagen abzüglich der Feiertage. Urlaubs- und Krankheitstage sind nicht in Abzug zu bringen. Danach ergibt sich die Zahl der regulären Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche wie folgt:

 
  52 Wochen × 5 Tage 260 Tage
- abzüglich Feiertage (abhängig vom Bundesland) 10 Tage
= Anzusetzende Arbeitstage 250 Tage

Die Anzahl der Feiertage variiert zwischen den einzelnen Bundesländern und ändert sich ggf. durch Verschiebungen und Schaltjahre. Daher wird in der Praxis in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung[1] aus Vereinfachungsgründen bei einer 5-Tage-Woche in der Regel mit 250 Tagen gerechnet. Analog kann im Fall einer 6-Tage-Woche von 300 Arbeitstagen ausgegangen werden.

 
Hinweis

Jahresarbeitsentgelt und jährliche Arbeitstage als Berechnungsgrundlage

I. d. R. wird – wie dargestellt – in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung bei der Berechnung auf das Jahresarbeitsentgelt zurückgegriffen und dieses auf die Anzahl der jährlichen Arbeitstage je Arbeitnehmer bezogen. Dadurch errechnet sich das Urlaubsentgelt als Tageswert, der wiederum mit der Anzahl der Resturlaubstage multipliziert wird. Das Abstellen auf das Jahresarbeitsentgelt ist eine vereinfachte Form der Ermittlung. Denn soweit Tarif- oder Einzelverträge keine besonderen Vereinbarungen vorsehen, bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem BUrlG aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 abgerechneten Wochen vor Antritt des Urlaubs. Für die Ermittlung der Urlaubsrückstellung tritt anstelle des Urlaubsbeginns der Bilanzstichtag. Demzufolge sind für die Berechnung der Urlaubsrückstellung auf Basis dieses Zeitraums grundsätzlich die Verhältnisse des Zeitraums 1.10. bis 31.12. maßgeblich. Soweit sich das danach ergebende Urlaubsentgelt pro Tag nicht signifikant von des auf Basis des Jahresarbeitsentgelts errechneten Urlaubsentgelts pro Tag unterscheidet, kann die Berechnung aus Vereinfachungsgründen (wie in der Praxis üblich) auf Basis der Jahreswerte erfolgen.[2]

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