Da sich die Ausbeutung von Flächen in aller Regel über mehrere Jahre erstreckt, sind Rückstellungen zur Abbildung von Rekultivierungsverpflichtungen in der Regel abzuzinsen. Für die Abzinsung ist der von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlichte, durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre zu verwenden (§ 253 Abs. 2 HGB).

Der durch die Ausbeutung bis zum aktuellen Bilanzstichtag verursachte Teil des nominellen Verpflichtungsbetrags (berechnet nach den Preisverhältnissen zum Erfüllungszeitpunkt) ist auf den aktuellen Stichtag abzuzinsen (=Erfüllungsbetrag).

Zur Ermittlung des anzuwendenden (handelsrechtlichen) Zinssatzes (auch bei unterjähriger Inanspruchnahme) im Zuge der Rückstellungsberechnung und die Festlegung weiterer Berechnungsparameter wird auf den Beitrag "Rückstellungen, Abzinsung" verwiesen.

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