Die bisherigen Entscheidungen des BFH betrafen Versicherungsvertreter. Diese dürfen nur dann eine entsprechende Rückstellung bilden, wenn eine vertragliche Verpflichtung zur Nachbetreuung besteht.

4.1 Makler sind nicht vertraglich zur Nachbetreuung verpflichtet

Bei Versicherungsmaklern mangelt es i. d. R. an einer vertraglichen Nachbetreuungsverpflichtung.

Die Rechtsstellung des Maklers ist anders als die des Versicherungsvertreters. Denn der Versicherungsmakler wird nicht vom Versicherungsunternehmen, sondern vom Versicherungsnehmer beauftragt, aus den am Markt angebotenen Versicherungen die günstigste zu suchen.

4.2 Makler sind ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet

Aus diesem Grunde sind die Versicherungsmakler von Berufs wegen zur Beratung und Betreuung "ihrer" Versicherungsnehmer verpflichtet, da sie deren Interessenvertreter sind.[1]

Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers geht daher weit über denjenigen des Versicherungsvertreters hinaus. Daher wird ein zumindest stillschweigender Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ihm und seinem Auftraggeber/Versicherungsnehmer unterstellt.[2] D. h., er ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, für den Auftraggeber tätig zu werden. Dabei erstrecken sich die Beratungs- und Betreuungspflichten sowohl auf den Zeitraum vor als auch nach dem Abschluss des vermittelten Versicherungsvertrags.[3] Versicherungsmakler sind also aufgrund ihrer Rechtsstellung über den Abschluss des einzelnen Versicherungsvertrags hinaus zu einer umfassenden Beratung und Betreuung der Versicherungsnehmer verpflichtet, was auch bei ihnen die Pflicht zur Bildung einer entsprechenden Betreuungsrückstellung begründet.

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