Die Bewertungsvorschriften in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG regeln die Bewertung von Rückstellungen nicht abschließend, sondern sind nach R 6.11 Abs. 3 EStR als Höchstgrenze zu betrachten. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2019 auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des BilMoG bestätigt.[1] Daher dürfen Rückstellungen – mit Ausnahme von Pensionsrückstellungen – in der Steuerbilanz nicht höher ausgewiesen werden als der zulässige Rückstellungsausweis in der Handelsbilanz. Begründet wird dies mit der Gesetzesformulierung "höchstens insbesondere" im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG.

Zur praktischen Umsetzung dieser "Höchstgrenze" ist

  • im ersten Schritt zunächst der Rückstellungswert nach den Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG (steuerlicher Wert) zu ermitteln;
  • im zweiten Schritt anschließend dieser Wert mit dem handelsbilanziellen Wertansatz zu vergleichen.

Der niedrigere der beiden Werte ist in der Steuerbilanz anzusetzen.

Sofern die Höchstgrenze im Einzelfall nicht greift, kommt es aufgrund der oben genannten Aspekte zu Abweichungen zwischen dem Wertansatz in der Handels- und Steuerbilanz. Dies führt ggf. zum Ausweis latenter Steuern in der Handelsbilanz.[2]

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