Kommentar

Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands entsprechend dem BFH-Urteil vom 28.7.2004[1], wonach ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision vom Versicherungsunternehmen nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Lebensversicherungsvertrags erhält, sind bis auf weiteres nicht zu berücksichtigen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, Verfügung vom 30.11.2005, S 2137 A

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 28.7.2004, XI R 63/03, INF 2005, S. 5

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