Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ist zur Bewertung einer Rückstellung der Betrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist (Erfüllungsbetrag):

  • Die Höhe einer Drohverlustrückstellungen richtet sich nach den Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich entstehen werden. Demnach sind künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung eines drohenden Verlustes einzubeziehen, d. h. die Preis- und Kostenentwicklung bis zur Beendigung des Schwebezustands ist zu berücksichtigen.[1]
  • Gemäß § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend ihrer Restlaufzeit abzuzinsen.[2] Im Fall von Drohverlustrückstellungen sind daher die aus dem Verpflichtungsüberschuss eines schwebenden Geschäfts bestehenden erfolgswirksamen Ein- und Auszahlungen abzuzinsen.[3] Die Abzinsungsdauer der einzelnen Ein- und Auszahlungen richtet sich nach deren jeweiligem zeitlichen Anfall.
[1] Vgl. IDW RS HFA 4, Rz. 38.
[2] Vgl. zu Einzelheiten der Abzinsung den Beitrag "Rückstellung, Abzinsung"
[3] Vgl. IDW RS HFA 4, Rz. 41.

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