Bei am Bilanzstichtag in Aussicht stehenden Prozessen müssen gewichtige objektive Umstände für die Inanspruchnahme sprechen. Nach den hohen Konkretisierungsanforderungen der Rechtsprechung reicht die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme nicht aus. In der Praxis wird i. d. R. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt (es sprechen mehr Gründe dafür als dagegen).

 
Praxis-Beispiel

Schriftliche Androhung einer Schadenersatzforderung reicht nicht für Rückstellungsbildung

Das FG München hat mit Urteil vom 29.6.2015 festgestellt, dass die bloße schriftliche Androhung einer Schadenersatzforderung unzureichend für eine entsprechende Rückstellungsbildung ist.[1]

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