Der Abzinsung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG ein Zinssatz von 5,5 % zugrunde zu legen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Restlaufzeit (was bestimmte Berechnungen im Vergleich zur handelsrechtlichen Berechnung vereinfacht).

Die Abzinsung reduziert die Höhe der Rückstellung. Da der steuerliche Zinssatz wesentlich höher ist als die aktuellen Marktzinssätze, die handelsrechtlich anzuwenden sind, ist der Abzinsungseffekt entsprechend höher als nach Handelsrecht, d. h. der nominelle Verpflichtungsbetrag wird nach steuerrechtlicher Abzinsung stärker gemindert als im Zuge der handelsrechtlichen Abzinsung.

 
Hinweis

Wegfall des Abzinsungsgebots für Verbindlichkeiten

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist die Verpflichtung zur Abzinsung von Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz weggefallen (Verkündung am 23.6.2022). § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wurde dahingehend geändert, dass Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen sind. Die Verpflichtung zur Abzinsung wurde gestrichen.

Als Folgeänderung, wurde zwar § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ebenfalls geändert, da bisher auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG verwiesen wurde. Aber § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG stellt klar, dass Rückstellungen weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind. Ein Verfahren, das u. a. die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Zinsatzes zur Abzinsung von Rückstellungen von 5,5 % für Veranlagungszeiträume bis 2013 zum Gegenstand hat, ist beim BFH anhängig (Aktenzeichen des BFH: IV R 4/22).

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