Die Restlaufzeit ist eine wichtige Größe im Zuge der Wertermittlung einer Rückstellung, denn

  • über die Dauer der Restlaufzeit sind Kostensteigerungen bei der Ermittlung des nominellen Verpflichtungsbetrags zu berücksichtigen,
  • entsprechend der Restlaufzeit ist der Zinssatz für die Abzinsung der Rückstellung als "restlaufzeitadäquater" Zinssatz zu bestimmen und
  • über diesen Zeitraum hat die Abzinsung (bzw. die Berechnung des Abzinsungsfaktors) zu erfolgen.

Die Restlaufzeit von Verpflichtungen entspricht nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB dem Zeitraum zwischen dem aktuellen Abschlussstichtag und dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme aus der Verpflichtung. Ein konkreter Zeitpunkt lässt sich z. B. bestimmen bei Gratifikations- und Jubiläumsverpflichtungen oder Abfindungsverpflichtungen.

In vielen Fällen lässt sich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme jedoch nicht zeitpunktgenau ableiten. In diesen Fällen ist der Zeitpunkt daher zu schätzen. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Unternehmen frühestens in Anspruch genommen werden kann.[1] Dementsprechend ist bei vertraglichen Verpflichtungen, bei denen ein Kündigungsrecht durch den Bilanzierenden besteht, nach IDW HFA 34.38 auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Bilanzierende das Vertragsverhältnis frühestens kündigen kann.

[1] Vgl. Kessler/Bertram/Heusinger-Lange, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 253 HGB Rz. 136, Stand: 19.10.2021.

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