Rz. 13

Nach § 272 Abs. 3 HGB dürfen als Gewinnrücklagen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen oder andere Gewinnrücklagen. Demzufolge schreibt § 266 Abs. 3 A III HGB für Gewinnrücklagen folgende Ausweisgliederung vor:

III.

Gewinnrücklagen

  1. Gesetzliche Rücklage
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  3. Satzungsmäßige Rücklagen
  4. Andere Gewinnrücklagen

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen diese Untergliederung gemäß § 266 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 HGB auch in die Bilanz aufnehmen.

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