Wird in der Handelsbilanz die Durchschnittsbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB oder die Festbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB angewendet, so ist die jeweilige Methode auch im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung anzuwenden, da keine eigenständige steuerlichen Regelungen bestehen.[1]

Die Anforderungen an das anzuwendende Verfahren sind in R 6.8 Abs. 4 EStR zu finden.

Die nach § 256 HGB für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren (FIFO und LIFO) werden durch die steuerliche Vorschrift in § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG beschränkt. Danach besteht ein Wahlrecht nur für das Verbrauchsfolgeverfahren, bei dem die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert werden (LIFO). Dieses steuerliche Wahlrecht kann unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden.[2]

Die Anforderungen an das anzuwendende Verfahren sind in R 6.9 EStR zu finden.

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