Ungeachtet der sonstigen steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen gewährt das EStG für Altersvorsorgebeiträge einschließlich der auf dem Vertrag gutgeschriebenen Altersvorsorgezulage[1] einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Dieser steht jedoch nur demjenigen zu, der zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis gehört.[2] Kein eigenständiges Abzugsvolumen kann von dem mittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartner beansprucht werden.[3]

Der maximale Abzugsbetrag ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe des individuellen Einkommens des Steuerpflichtigen. Zu berücksichtigen sind die im Veranlagungszeitraum tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträge. Außerdem ist die dem Steuerpflichtigen zustehende Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage) in den Abzugsbetrag einzubeziehen. Die Höhe des Zulageanspruchs wird nach §§ 79 ff. EStG auf Basis der Angaben des Steuerpflichtigen ermittelt. Der für unter 25 Jahre alte Zulageberechtigte einmalig gewährte Berufseinsteiger-Bonus von 200 EUR[4] bleibt hierbei außer Ansatz. Der Anspruch auf Zulage wird auch angesetzt, wenn der Steuerpflichtige keine Zulage beantragt hat.

Maßgebend ist die Vorschrift des § 10a EStG, die für diesen zusätzlichen Sonderausgabenabzug einen jährlichen Höchstbetrag von 2.100 EUR festlegt. In den Fällen, in denen bei Ehegatten/Lebenspartnern einer unmittelbar und der andere mittelbar zulageberechtigt ist und beide Altersvorsorgebeiträge geleistet haben[5], beträgt der Höchstbetrag 2.160 EUR. Damit soll sichergestellt werden, dass der für eine mittelbare Zulagenberechtigung eingeführte Mindestbeitrag neben der bisherigen Höchstgrenze von 2.100 EUR durch den unmittelbar Zulageberechtigten als Sonderausgaben abgezogen werden kann.

 
Personenkreis Sonderausgaben-Höchstgrenze
Bei einer unmittelbaren Zulageberechtigung 2.100 EUR
Bei einer unmittelbaren und mittelbaren Zulageberechtigung 2.160 EUR

Die genannten Höchstbeträge gelten für den einzelnen Steuerpflichtigen. Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die beide zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören, stehen die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten/Lebenspartner gesondert zu. Es sind insoweit die von jedem Ehegatten/Lebenspartner zugunsten des jeweiligen Vertrags geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die jeweils zustehende Zulage zu berücksichtigen. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Sonderausgabenvolumens auf den anderen Ehegatten ist nicht zulässig.

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