Der Zulageberechtigte erhält für jedes Kind eine Kinderzulage, für das ihm gegenüber Kindergeld festgesetzt worden ist. Gegen die Anknüpfung an den Kindergeldbezug bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Abweichungen zwischen der Festsetzung und der konkreten Auszahlung ergeben sich z. B., wenn das Kind in einem Heim untergebracht ist und das Kindergeld an die Behörde ausgezahlt wird, die den Unterhalt des Kindes trägt (sog. Abzweigung). Ein vergleichbarer Fall liegt vor, wenn das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt wird, weil die Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. In all diesen Fällen ist die Kinderzulage – unabhängig von der zum 1.1.2018 vorgenommenen Gesetzesänderung – demjenigen zu gewähren, gegenüber dem die Kindergeldfestsetzung erfolgt ist.
Die Kinderzulage beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind je Beitragsjahr 185 EUR. Für ab 1.1.2008 geborene Kinder erhöht sich die Kinderzulage von 185 EUR auf 300 EUR pro Kind.
Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das der Steuerpflichtige tatsächlich Kindergeld erhält. Ausreichend ist der Kindergeldbezug für einen Monat im Kalenderjahr, um die volle Kinderzulage beanspruchen zu können. Hat der Kindergeldberechtigte keinen Kindergeldantrag gestellt, besteht kein Anspruch auf die Kinderzulage. Die Kinderzulage wird für das betreffende Beitragsjahr auch gewährt, wenn das Kindergeld erst im Folgejahr beantragt wird. Auf den Zeitpunkt der Kindergeldzahlung kommt es insoweit nicht an.
Kindergeld als Voraussetzung für die Kinderzulage
Eine alleinerziehende Mutter, deren Tochter im Dezember 2024 geboren worden ist, hat erst ab dem Kalenderjahr 2025 einen Kindergeldantrag gestellt.
Die Mutter kann für 2024 nur eine Altersvorsorgezulage i. H. v. maximal 175 EUR (= Grundzulag...