(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

 

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts auszusetzen, wenn

 

a)

die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird;

 

b)

die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts beruhen und

 

c)

für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann,

i) alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder
ii) die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.

Die Aussetzung wird ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Artikel 83 Absatz 4 wirksam und gilt bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das Tochterunternehmen des in Abwicklung befindlichen Instituts seinen Sitz hat.

 

(3)[1] Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für:

 

a)

Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

 

b)

zentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, und von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern sowie

 

c)

Zentralbanken.

(3) Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für Systeme oder Systembetreiber im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentrale Gegenparteien oder Zentralbanken.

 

(4) Eine Person kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht

 

a)

auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder

 

b)

Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a sind.

 

(5) Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch und ist keine Mitteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels ergangen, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 68 wie folgt wahrgenommen werden:

 

a)

In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

 

b)

Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument nicht gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Absatz 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

 

(6) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

 

(7) Die zuständigen Behörden oder die Abwicklungsbehörden können von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge verlangen.

Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder einer Abwicklungsbehörde macht ein Transaktionsregister gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den zuständigen Behörden oder den Abwicklungsbehörden die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich.

 

(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 7 Folgendes festgelegt wird:

 

a)

das Mindestmaß an Angaben zu Finanzkontrakten, die in den detaillierten Aufzeichnungen enthalten sein sollten und

 

b)

unter welchen Umständen die Führung detaillierter Aufzeichnungen vorgeschrieben ...

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