(1) Ein Transaktionsregister veröffentlicht regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise zu den gemeldeten Kontrakten die aggregierten Positionen nach Derivatekategorien.

 

(2) Ein Transaktionsregister erhebt Daten, hält sie vor und stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannten Stellen unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

 

(3) Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich:

 

a)

der ESMA,

 

b)

der EBA,

 

c)

der EIOPA,

 

d)

dem ESRB,

 

e)

der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt,

 

f)

der zuständigen Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Kontrakte beaufsichtigt,

 

g)

den einschlägigen Mitgliedern des ESZB, einschließlich der EZB, wenn sie ihre Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates[1] wahrnimmt,

 

h)

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, der eine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 mit der Union geschlossen hat,

 

i)

den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2] benannten Aufsichtsbehörden,

 

j)

den einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken,

 

k)

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, die eine Kooperationsvereinbarung nach Artikel 76 mit der ESMA geschlossen haben,

 

l)

der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] errichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,

 

m)

den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[4] benannten Abwicklungsbehörden,

 

n)

dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,

 

o)

den zuständigen Behörden oder nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie den Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG;

 

p)

den gemäß Artikel 10 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden.

 

q)

[5]den relevanten Behörden eines Drittstaats, für den ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 76a erlassen wurde.

 

r)

[6]den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten Abwicklungsbehörden.

Ein Transaktionsregister übermittelt Daten an die zuständigen Behörden gemäß der Anforderungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014[7].

 

(4) Die ESMA übermittelt anderen einschlägigen Behörden der Union die Informationen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

 

(5)[8] Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

 

a)

die Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen sind;

 

b)

die Häufigkeit der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen;

 

c)

die operationellen Standards, die für die Aggregation und den Vergleich von Daten über die Transaktionsregister hinweg und für den Zugang der in Absatz 3 genannten Stellen zu diesen Informationen erforderlich sind;

 

d)

die Bedingungen, die Modalitäten und die erforderliche Dokumentation, auf deren Grundlage die Transaktionsregister den in Absatz 3 genannten Stellen Zugang gewähren.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellt die ESMA sicher, dass die Identität der an den Kontrakten Beteiligten bei der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen nicht preisgegeben wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Bis 16.06.2019:

(5) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Häufigkeit der Übermittlung und die Einzelheiten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen angegeben werden, sowie die operationellen Standards, die für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten zwischen den Registern und nötigenfalls für den Zugang der in Absatz 3 genannten Stellen zu diesen Informationen erforderlich sind. Diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards zielen darauf ab, sicherzustellen, dass es aufgrund der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen nicht möglich ist, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu z...

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