(1) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 und unter den dort genannten Bedingungen folgende Grundsätze:

 

a)

Bei leistungsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle und nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt;

 

b)

die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem Geschäftszyklus und den Geschäftsrisiken des Kreditinstituts Rechnung trägt;

 

c)

die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit schränkt die Fähigkeit des Instituts zur Verstärkung seiner Eigenmittelausstattung nicht ein;

 

d)

eine garantierte variable Vergütung ist mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsbezogenen Vergütung nicht vereinbar und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein;

 

e)

eine garantierte variable Vergütung wird, sofern das Institut über eine solide und starke Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt;

 

f)

die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung genügend hoch ist, so dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;

 

g)

die Institute legen für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung angemessene Werte fest, wobei folgende Grundsätze gelten:

(i) Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.
(ii)

Die Mitgliedstaaten können den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gestatten, einen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung zu billigen, sofern der variable Bestandteil insgesamt 200 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.

Die Billigung einer höheren Quote gemäß Unterabsatz 1 erfolgt gemäß dem nachstehenden Verfahren:

  • Die Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts handeln auf eine ausführliche Empfehlung des Instituts hin, in der die Gründe und der Umfang der ersuchten Billigung dargelegt werden, einschließlich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, ihrer Aufgaben sowie der erwarteten Auswirkungen auf die Anforderung, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten;
  • die Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts beschließen mit einer Mehrheit von mindestens 66 %, sofern mindestens 50 % der Anteile oder der entsprechenden Eigentumsrechte vertreten sind, oder andernfalls mit einer Mehrheit von 75 % der vertretenen Eigentumsrechte;
  • das Institut unterrichtet alle seine Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter rechtzeitig im Voraus davon, dass um eine Billigung gemäß Unterabsatz 1 ersucht werden wird;
  • das Institut informiert die zuständige Behörde unverzüglich über die Empfehlung an seine Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter, einschließlich des vorgeschlagenen höheren Höchstwerts der Quote und der Gründe dafür und kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass die vorgeschlagene höhere Quote seine Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere hinsichtlich seiner Eigenmittelverpflichtungen nicht beeinträchtigt;
  • das Institut informiert die zuständige Behörde unverzüglich über die Beschlüsse seiner Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter, einschließlich aller gebilligten höheren Höchstwerte der Quote gemäß Unterabsatz 1, und die zuständigen Behörden nutzen die erhaltenen Informationen, um die Methoden der Institute in diesem Bereich zu vergleichen. Die zuständigen Behörden legen diese Informationen der EBA vor, die sie – aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten – in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. Die EBA kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Spiegelstrichs zu erleichtern und die Kohärenz der erhobenen Daten sicherzustellen.
  • Mitarbeiter, die von den höheren Höchstwerten der variablen Vergütung gemäß diesem Buchstaben genannten unmittelbar betroffen sind, dürfen gegebenenfalls weder direkt noch indirekt etwaige Stimmrechte, die sie als Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts besitzen, ausüben.
(iii)

Die Mitgliedstaaten können Instituten ...

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