(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Absatz 2 sowie die Artikel 93, 94 und 95 auf Institute auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, einschließlich Unternehmen in Offshore-Finanzzentren, angewandt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik (einschließlich Gehältern und freiwilligen Altersvorsorgeleistungen) für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, die nachstehenden Anforderungen in einer Art anwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind.
b) |
die Vergütungspolitik steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts in Einklang und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten; |
f) |
die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in den Abteilungen Risikomanagement und Rechtsbefolgung (Compliance) wird unmittelbar von dem Vergütungsausschuss nach Artikel 95 oder – falls ein solcher nicht eingesetzt wurde – vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht; |
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 gehören zu den Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, zumindest folgende:
a) |
alle Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung; |
b) |
Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben des Instituts oder die wesentlichen Geschäftsbereiche; |
c) |
Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
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