(1) Die zuständigen Behörden halten Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, dazu an, interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verstärkt den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine große Zahl bedeutender Gegenparteien haben. Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

 

(2) Die zuständigen Behörden wachen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts darüber, dass dieses sich bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsurteile stützt.

 

(3) Die zuständigen Behörden halten Institute unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dazu an, interne Kapazitäten für die Risikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten im Handelsbuch verstärkt interne Modelle zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko zu verwenden, wenn ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.

Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitte 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

 

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Formulierung "Positionen mit spezifischem Risiko, die absolut gesehen bedeutend sind" in Absatz 3 Unterabsatz 1 genauer zu definieren und die Schwelle festzulegen, ab der eine große Zahl bedeutender Gegenparteien oder Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten gegeben ist. Sie legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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