(1) Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen, nehmen keine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vor, durch die ihr hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht länger erfüllt wäre.

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen Instituten, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen, eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen, durch die ihr hartes Kernkapital so stark absinken würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht länger erfüllt wäre.

 

(2) Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 und melden diesen der zuständigen Behörde.

In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, dürfen die Institute vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

 

a)

eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,

 

b)

eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, oder

 

c)

Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 zu berechnen und diesen der zuständigen Behörde zu melden.

Findet Unterabsatz 1 Anwendung, so untersagen die Mitgliedstaaten derartigen Instituten, vor der Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen,

b)

eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen zu schaffen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit geschaffen wurde, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte,

c)

Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vorzunehmen.

 

(3) Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, darf es durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c keinen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag ausschütten.

(3) Solange ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt oder übertrifft, untersagen die Mitgliedstaaten dem Institut, durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag auszuschütten.

 

(4) Die Institute berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag ist um jeden Betrag, der sich durch jegliche in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen ergibt, zu kürzen.

(4) Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der gemäß Buchstabe a berechneten Summe mit dem gemäß Buchstabe b festgelegten Faktor zu berechnen. Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c setzen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag herab.

 

(5) Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst

 

a)

sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

zuzüglich

 

b)

sämtliche Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

abzüglich

 

c)

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

(5) Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst

a)

Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c erwirtschaftet wurden,

zuzüglich

b)

der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c erwirtschaftet wurden,

abzüglich

c)

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahl...

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