Jeder MELDENDE PLATTFORMBETREIBER hat folgende Informationen zu melden:

 

1.

Name, Anschrift des Sitzes, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und gegebenenfalls die gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 4 erteilte individuelle Identifikationsnummer des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der PLATTFORM(EN), über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Meldung erstattet.

 

2.

Für jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER, der eine RELEVANTE TÄTIGKEIT ausgeübt hat, ausgenommen die Vermietung von unbeweglichem Vermögen:

 

a)

die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind;

 

b)

die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne von Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist, nicht öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

 

c)

falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend - zusätzlich zur KENNUNG DES FINANZKONTOS den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;

 

d)

jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER für die Zwecke dieser Richtlinie ansässig ist, wobei die Ansässigkeit gemäß Abschnitt II Unterabschnitt D bestimmt wird;

 

e)

die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde;

 

f)

jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden.

 

3.

Für jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER, der eine RELEVANTE TÄTIGKEIT ausgeübt hat, welche die Vermietung von unbeweglichem Vermögen beinhaltet:

 

a)

die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind;

 

b)

die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne von Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist, nicht öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

 

c)

falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend - zusätzlich zur KENNUNG DES FINANZKONTOS den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf den Kontoinhaber verfügt;

 

d)

jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER für die Zwecke dieser Richtlinie ansässig ist, wobei die Ansässigkeit gemäß Abschnitt II Unterabschnitt D bestimmt wird;

 

e)

Anschrift für jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT, die gemäß den in Abschnitt II Unterabschnitt E beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und - sofern vorhanden - die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie belegen ist;

 

f)

die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die in Bezug auf jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT erbracht wurden;

 

g)

jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden;

 

h)

falls verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT während des MELDEZEITRAUMS vermietet war, sowie die Art jeder INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT.

 

4.

[1]Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstabe a und Unterabschnitt B Nummer 3 Buchstabe a ist der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER nicht verpflichtet, die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt. Hat sich der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER auf einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST gestützt, um die Identität und jegliche steuerliche Ansässigkeit eines MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS zu ermitteln, so sind der Name, die Kennung(en) des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und der/die Mitgliedstaat(en) der Ausstellung zu melden;

[1] Angefügt durch Richtlinie (EU) ...

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