(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER zu verpflichten, die in Anhang V Abschnitte II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen und den dort festgelegten Meldepflichten nachzukommen. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet ferner eine wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen im Einklang mit Anhang V Abschnitt IV.

 

(2) Gemäß den geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten nach Anhang V Abschnitte II und III tauscht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, im Wege des automatischen Austauschs und innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 in Bezug auf jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ist, und sofern der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER Vermietungsdienstleistungen für unbewegliches Vermögen erbringt in jedem Fall mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, die folgenden Informationen aus:

 

a)

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und gegebenenfalls die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erteilte individuelle Identifikationsnummer des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der PLATTFORM(EN), über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Meldung erstattet;

 

b)

Vor- und Nachname des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist, und eingetragener Name des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist;

 

c)

die HAUPTANSCHRIFT;

 

d)

jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat, oder, falls keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden ist, den Geburtsort des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist;

 

e)

die Handelsregisternummer des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist;

 

f)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, falls vorhanden;

 

g)

das Geburtsdatum des VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist;

 

h)

die KENNUNG DES FINANZKONTOS, auf dem die Einzahlung oder Gutschrift der VERGÜTUNG erfolgt, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

 

i)

falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend - zusätzlich zur KENNUNG DES FINANZKONTOS den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;

 

j)

jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist;

 

k)

die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde;

 

l)

jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden.

 

m)

[2]die Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den Mitgliedstaat der Ausstellung, sofern sich der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER auf eine direkte Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des VERKÄUFERS zu ermitteln - in diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Ausstellung der Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES die unter den Buchstaben c bis g genannten Informationen zu übermitteln.

Erbringt der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER Vermietungsdienstleistungen für unbewegliches Vermögen, werden die folgenden zusätzlichen Informationen übermittelt:

 

a)

Adresse für jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT, die gemäß den in Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt E beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und - sofern verfügbar - die entsprechende Nummer des Grundbucheintrags oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie belegen ist;

 

b)

die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die in Bezug auf jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT erbracht wurden;

 

c)

falls verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT währen...

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