Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren), soweit der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person ist; dies gilt auch für den nichtunternehmerischen bzw. hoheitlichen Bereich.
Die Rechtsgrundlagen zum Reverse-Charge-Verfahren bei im Ausland ansässigen Leistenden finden sich in § 13 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 1–3 UStAE sowie Abschn. 13b.10 und 13b.11 UStAE.
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