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Durch eine Restrukturierungsrückstellung entstehen latente Steuern

Eine große Kapitalgesellschaft plant Umstrukturierungen im Unternehmen. Die eingeplanten Kosten i. H. v. 500.000 TEUR wurden in eine Rückstellung für Restrukturierungsmaßnahmen eingestellt. Der angenommene Ertragsteuersatz der Kapitalgesellschaft beträgt 30 %.

Steuerrechtlich sind sonstige Kosten der Umstrukturierung i. H. v. 100.000 TEUR nicht abzugsfähig und dürfen nicht in einer Rückstellung ausgewiesen werden. Die steuerrechtliche Rückstellung beträgt lediglich 400.000 TEUR. Die Gesellschaft möchte die latenten Steuern in der Bilanz ausweisen.

 
vorläufige Handelsbilanz
Aktivvermögen   800.000 TEUR Eigenkapital 150.000 TEUR  
      Gewinn 150.000 TEUR 300.000 TEUR
      Restrukturierungsrückstellung 500.000 TEUR
    800.000 TEUR     800.000 TEUR
 
vorläufige GuV zur Handelsbilanz
Aufwand 675.000 TEUR   Ertrag   900.000 TEUR
Steuern 75.000 TEUR 750.000 TEUR      
Gewinn   150.000 TEUR    
    900.000 TEUR     900.000 TEUR
 
Steuerbilanz
Aktivvermögen   800.000 TEUR Eigenkapital 150.000 TEUR  
      Gewinn 250.000 TEUR 400.000 TEUR
      Restrukturierungsrückstellung 400.000 TEUR
    800.000 TEUR     800.000 TEUR

Da zwischen Handels- und Steuerbilanz durch die Restrukturierungsrückstellung ein Gewinnunterschied von 100.000 TEUR besteht und sich die Werte der Rückstellung in den Folgejahren angleichen, muss eine Rückstellung für latente Steuern gebildet werden.

Die Höhe beträgt (100.000 TEUR × 30 % =) 30.000 TEUR

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
983 Aktive latente Steuern 30.000 TEUR 2255 Latente Steuern 30.000 TEUR
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1950 Aktive latente Steuern 30.000 TEUR 7649 Latente Steuern 30.000 TEUR
 
GuV zur Handelsbilanz
Aufwand 675.000 TEUR   Ertrag   900.000 TEUR
Steuern 75.000 TEUR 750.000 TEUR latente Steuern   30.000 TEUR
Gewinn   180.000 TEUR    
    900.000 TEUR     930.000 TEUR
 
Handelsbilanz
Aktivvermögen   800.000 TEUR Eigenkapital 150.000 TEUR  
akt. latente Steuern 30.000 TEUR Gewinn 180.000 TEUR 330.000 TEUR
      Restrukturierungsrückstellung 500.000 TEUR
    830.000 TEUR     830.000 TEUR

Der ursprüngliche Steueraufwand von 75.000 TEUR wird durch die aktiven latenten Steuern um 30.000 gemindert und beträgt per Saldo 45.000 TEUR.

Der Ansatz der sonstigen Kosten in der Rückstellung führt in der Handelsbilanz zu einem Vermögensunterschied von 100.000 TEUR.

Realisiert sich dieser Betrag, so entsteht in der Steuerbilanz eine Gewinnänderung von 100.000 TEUR, was sich steuerrechtlich mit 100.000 TEUR × 30 % = 30.000 TEUR auswirkt. In der vorläufigen Handelsbilanz ist dieser Vorgang nicht erfasst und würde eine falsche Vermögenslage ausweisen.

Der gebuchte Steueraufwand von 75.000 TEUR (250.000 TEUR × 30 %) passt nicht zum Ergebnis der Handelsbilanz. Die erhöhte Rückstellung wurde steuerlich nicht berücksichtigt. Der Steueraufwand darf nur mit (150.000 TEUR × 30 % =) 45.000 TEUR (oder 75.000 TEUR ./. 30.000 TEUR) ausgewiesen werden. Ohne den latenten Steuerertrag wäre die Ertragslage unzutreffend.

 
Wichtig

Für aktive latente Steuern besteht ein Wahlrecht

Im Gegensatz zu passiven latenten Steuern muss für eine sich ergebende Steuerentlastung nicht unbedingt eine Rückstellung für aktive latente Steuern[1] in der Bilanz angesetzt werden. Hier besteht ein Wahlrecht.[2]

[1] § 266 Abs. 2 D. HGB.

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