Rückstellungen sind in der Steuerbilanz, wie auch in der Handelsbilanz, aufzulösen, soweit die Gründe hierfür entfallen. Sie sind auch dann aufzulösen, wenn
- nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung Umstände bekannt werden, die am Bilanzstichtag objektiv vorlagen und aus denen sich ergibt, dass mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist.[1], [2]
- die Verbindlichkeit trotz weiterbestehender rechtlicher Verpflichtung keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt.[3], [4]
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