Aufwendungen für das persönliche Hobby sind nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. Das gilt auch bei nur gelegentlicher Einnahmeerzielung, z. B. für den Hobbysegler, der für die Vermittlung von Segelverkäufen steuerpflichtige[1] Provisionseinnahmen bezieht.[2]

Darüber hinaus sind nach ständiger Praxis auch in den Rahmen einer Einkunftsart fallende Aufwendungen wegen sog. Liebhaberei weder abziehbar noch mit anderen Einkünften ausgleichsfähig, wenn keine Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns oder von Einnahmen-Überschüssen besteht.[3] Dies liegt z. B. häufig bei Unterhaltung eines Gestüts[4], Rennstalls oder Landguts bzw. Landsitzes vor. Bei Verlust bringenden Nebenerwerbstätigkeiten fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht wenn sie u. a. ohne schlüssiges Betriebskonzept ausgeübt werden, hohe Ausbildungskosten erfordern und somit von Anfang an nicht geeignet sind, Gewinne zu erwirtschaften.[5]

Wird eine Tätigkeit aber mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, sind während der Anlaufzeit Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn bereits aufgrund der Geschäftsentwicklung absehbar ist, dass eine Totalgewinnprognose negativ ausfallen wird.[6]

Die zum Thema ergangene Rechtsprechung ist auf den jeweiligen Einzelfall bezogen, da nach ständiger Rechtsprechung weitere Beweisanzeichen vorliegen müssen, dass die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird.[7]

Bei kleineren Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken (Fotovoltaik bis zu 10 kW, Blockheizkraftwerke bis zu 2,5 kW) konnte bis 2021 auf Antrag unterstellt werden, dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt. Voraussetzung war, dass das Gebäude, auf dem die Anlage installiert ist, zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen wurde.[8] Eine Änderung hat sich durch das JStG 2022 ergeben. Ab 1.1.2023 werden Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak) steuerfrei gestellt. Dadurch sollte das BMF-Schreiben v. 2.6.2021 zur Liebhaberei gegenstandslos geworden sein.[9]

[8] BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006, BStBl 2021 I S. 722.
[9] Fietz/Mayer, Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen aufgrund der Änderungen im Zuge des JStG 2022, NWB Nr. 10 v. 10.3.2023, S. 706.

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