Entscheidungsstichwort (Thema)

Seglereibedingte Freizeitaufwendungen keine Betriebsausgaben eines Vermittlers für Segel auf Provisionsbasis. Einkommensteuer für 1983 und 1984

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Steuerpflichtigen, der als Nebeneffekt seiner seglerischen Freizeitbetätigung (verhältnismäßig niedrige) Provisionseinnahmen aus der Vermittlung von Segelverkäufen erzielt, ist nicht der typische Fall einer sog. Liebhaberei gegeben. Er erzielt vielmehr gewerbliche Einkünfte. Seine nicht unerhebllichen seglereibedingten Aufwendungen (Halten eines kostenintensiven Segelboots, Reisekosten) unterliegen als Kosten der allgemeinen Lebensführung insgesamt dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau, eine Hausfrau (Bl. 47, 65 ESt), werden zusammen zur Einkommensteuer – ESt – veranlagt. Seit 1980 sind die Eheleute mit 2. Wohnsitz in St. I. gemeldet. Als 1. Wohnsitz behielten sie ihre frühere Wohnung (Einfamilienhaus) in Bad Z. bei (Bl. 17, 16, 33 ESt).

In den Streitjahren 1983 und 1984 bezog der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von den deutschen und französischen … Werken in … bzw. …/Frankreich (Bl. 51, 53, 67, 69 ESt). Seine Arbeitsleistung erbrachte der Kläger als Generaldirektor in dem … Landwirtschaftsmaschinenbau-Unternehmen, welches er arbeitstäglich von St. I. aus aufsuchte (Bl. 49, 79 ESt). Ende Dezember 1986 ging beim Beklagten eine Kontrollenmitteilung des Finanzamtes (FA) D. ein. Danach hatte der Kläger u. a. in den Jahren 1983 und 1984 von der Segelmacherei B. in … Bruttoprovisionen in Höhe von 2.633,37 bzw. 2.299,74 DM erhalten (Bl. 141 ESt; 6, 13 FG). Daraufhin erließ der Beklagte am 16. Januar 1987 auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gestützte geänderte ESt-Bescheide für 1983 und 1984, durch welche er die bisherigen ESt-Festsetzungen für diese Jahre vom 14. August 1985 bzw. 5. Mai 1986 dahin abänderte, daß die Provisionserlöse unter Gewährung eines 25-prozentigen Betriebsausgaben (BA-)Abzuges mit 1.975,00 DM (1983) und 1.725,00 DM (1984) als zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfaßt wurden (Bl. 62, 89 ESt; 6, 13 FG).

Gegen die beiden Änderungsbescheide vom 16. Januar 1987 legte der Kläger fristgerecht (Bl. 1 Ab) Einspruch ein, den er unter Nachreichung entsprechender Einnahme-Überschußrechnungen damit begründete, daß die nachversteuerten Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht zu Einnahmen, sondern zu Verlusten in Höhe von ./. 2.926,01 DM für 1983 und ./. 1.675,18 DM für 1984 geführt hätten (Bl. 12 f., 15 Rb). Dabei erläuterte er die angefallenen Betriebsausgaben u. a. mit Reisekosten für Fahrten nach U. P. D., B. S., B. und B. in Höhe von insgesamt 2.975,10 DM für 1983 und 3.293,29 DM für 1984 (Bl. 13, 15, 29 Rb) sowie mit weiteren Aufwendungen für Segelmaterial (Bl. 13, 15 Rb; Belege nach Bl. 29 Rb).

Der Beklagte vermochte einen Zusammenhang der geltend gemachten BA mit den Provisionserlösen nicht zu erkennen. Aus diesem Grunde nahm er, nachdem er den Kläger wiederholt vergebens um eine Erläuterung dieses Zusammenhangs gebeten hatte (Bl. 30, 34 f. Rb), nach entsprechender vorheriger Ankündigung (Bl. 35 Rb) durch am 26. Januar 1990 zugestellte (Bl. 11, 18 FG) Einspruchsentscheidungen vom 24. Januar 1990 verbösernde ESt-Festsetzungen für 1983 und 1984 vor (Bl. 5 ff., 12 ff. FG). Dabei behandelte er die in diesen Jahren erzielten Provisionserlöse nunmehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte sie ohne Gewährung der bisherigen 25-prozentigen BA-Pauschale und ohne Berücksichtigung der erklärten Vorsteuerbeträge in voller Höhe mit 2.633,00 bzw. 2.299,00 DM an (Bl. 10, 17 FG).

Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 1990 (s. Bl. 3 und 4 unten FG) beim Beklagten angebrachte und am 9. März 1990 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage.

Im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Beklagte die angefochtenen ESt-Neufestsetzungen durch Bescheide vom 15. Juni 1993 dahin abgeändert, daß für die beiden Streitjahre jeweils der erhöhte Kinderfreibetrag nach § 54 EStG 1990 berücksichtigt wurde (Bl. 50 ff. FG). Der Kläger hat diese Änderungsbescheide am 25. Juni 1993 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

Der Kläger, der durch nach Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (BGBl. I, 1978, 446 in der Änderungsfassung von BGBl. I 1985, 1274) – VGFGEntlG – ergangene Verfügung der Senatsvorsitzenden aufgefordert worden ist, insbesondere die zwischen den Provisionseinnahmen und den hierzu in Ansatz gebrachten BA bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge darzulegen und unter Beweis zu stellen (Bl. 24 FG), begründet seine Klage wie folgt (Bl. 28 f., 62 FG): Die Provisionen habe er für die Vermittlung von Segel-Verkäufen erhalten. Hierzu habe es der Anschaffung von Segelmustern bedurft. Darüber hinaus seien ...

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